Im Übrigen ist nicht erkennbar, ob und inwiefern der behandelnde Psychiater die bei der Beschwerdeführerin bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren in seiner Beurteilung mitberücksichtigte bzw. ausschied. Solches ist auch aus dem ärztlichen Zeugnis des behandelnden Psychiaters vom 21. September 2021 nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin an "einem chronifizierten seelischen Leiden mit dauerhaften Leistungseinschränkungen betreffend Flexibilität und Umstellung, Durchhalte- sowie Selbstbehauptungsfähigkeit" leidet (VB 118/1), wurde vom psychiatrischen SMAB-Gutachter ebenfalls festgehalten (VB 90.3/9, 11 f.).