Vor diesem Hintergrund wies der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme zu Recht daraufhin, dass die Beurteilung der berufsbezogenen Leistungsfähigkeit nicht einzig anhand der Parameter des Mini ICF-APP vorgenommen werden dürfe (VB 103/2). Eine Prüfung der Standardindikatoren ist vorliegend erfolgt (vgl. VB 90.3/10 f.) und der Gutachter leitete die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand dieser Indikatoren nachvollziehbar her. Im Übrigen ist nicht erkennbar, ob und inwiefern der behandelnde Psychiater die bei der Beschwerdeführerin bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren in seiner Beurteilung mitberücksichtigte bzw. ausschied.