Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der behandelnde Psychiater bezeichnete die vom Gutachter gestellte Diagnose einer chronifizierten (bzw. chronischen) Depression explizit als "adäquat". Der behandelnde Psychiater schloss jedoch von den im Mini ICF-APP (bzw. Mini ICF-APP Work) erhobenen Beeinträchtigungen direkt auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einem bestimmten vorgegebenen Ausmass. Die Beurteilung, ob ein psychisches Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, ist indes anhand der gemäss Rechtsprechung entwickelten Standardindikatoren zu beurteilen (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281).