Denn gerade mit Blick darauf, dass (bei der Beurteilung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente) auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind, setzt die vorzunehmende Abgrenzung zu reaktiven, invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen eine nachvollziehbare Diagnosestellung voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416; 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität.