4.2. 4.2.1. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens bedingt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose. Denn gerade mit Blick darauf, dass (bei der Beurteilung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente) auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind, setzt die vorzunehmende Abgrenzung zu reaktiven, invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen eine nachvollziehbare Diagnosestellung voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416; 141 V 281 E. 2.1 S. 285).