4. 4.1. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, dem psychiatrischen Teilgutachten komme kein Beweiswert zu. Es sei "in erster Linie nicht umfassend, da es trotz Vorliegen von invaliditätsfremden Faktoren keine Ausführungen zum damit einhergehenden möglichen verselbständigten Gesundheitsschaden" mache (Beschwerde S. 10 f.). Zudem bemängelt sie die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Gutachters unter Hinweis auf die Ausführungen ihres behandelnden Psychiaters (Beschwerde S. 11 ff.). Schliesslich habe sich der Gutachter nicht "mit den gescheiterten Arbeitsversuchen auseinandergesetzt" (Beschwerde S. 12).