3.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des SMAB-Gutachtens fachärztlich umfassend untersucht (VB 90.3/6 ff.; 90.4/6 ff.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 90.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (vgl. VB 90.3/2 ff., 90.4/2 ff.) einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung (vgl. VB 90.1/6 f., VB 103). Das SMAB-Gutachten (inkl. ergänzende gutachterliche Stellungnahme) ist damit im Sinne vorstehender Kriterien grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen (vgl. E. 3.1.).