Betreffend die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung hielten sie fest, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Lehrerin im Umfang von 50 % arbeitsfähig; in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (VB 90.1/9). Diese Einschätzung gelte seit Mitte 2018 mit Ausnahme der Hospitalisationen, für deren Dauer die Arbeitsfähigkeit formal aufgehoben gewesen sei (VB 90.1/9; ferner VB 103).