Verglichen mit dem unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit und korrekterweise anhand der Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen (dazu: BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 2.2 und 8C_910/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweisen) von Fr. 33'402.00 zeigt sich ein IV- Grad von 58 %. Dies ändert nichts am Ergebnis; es besteht (weiterhin) gemäss der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2021 nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung) ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente.