Der Einkommensvergleich wurde in der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2021 (VB 163 S. 2) richtigerweise auf den Zeitpunkt nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 27. Juli 2015, VB 17.1 S. 2), dem 27. Juli 2016, vorgenommen. Gemäss dem Questionnaire pour l'employer vom 5. Januar 2016 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ("aujourd'hui", VB 17.1 S. 3 Ziff. 2.11) Fr. 79'312.95 verdient. Verglichen mit dem unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit und korrekterweise anhand der Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen (dazu: BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475;