4.2. Mit Blick auf den Einkommensvergleich rügt der Beschwerdeführer, er habe "insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 26 IVV" Anspruch auf eine "volle Rente". Art. 26 IVV regelt das Valideneinkommen bei Versicherten ohne Ausbildung. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Zweiradmechaniker, Fachrichtung Fahrräder (VB 4), und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der angerufenen Verordnungsbestimmung.