3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gutachten von Dr. med. C. vom 21. Juni 2021 begründet und schlüssig ist. Weder aus den Akten noch aus den Rügen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen. Folglich kommt ihm Beweiswert zu und es ist darauf abzustellen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4. 4.1. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- -5-