C. hat beispielhaft auch mit anderen Äusserungen des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise dessen Wahnwahrnehmungen dargestellt (VB 158 S. 20 f.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Gutachter gebe den Verlauf seiner Schulkarriere falsch wieder, ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter bei den biografischen Angaben (VB 158 S. 9) lediglich die eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Schulkarriere festhielt. Ferner hat der Gutachter vom Austrittsbericht der G. vom 9. Juli 2020 (VB 149), auf den der Beschwerdeführer verweist und der im Übrigen keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit enthält, Kenntnis genommen (VB 158 S. 8).