Der Beschwerdeführer rügt, seine Äusserung, wonach er ein einzigartiger Fachspezialist für das Reparieren von Fahrrädern sei, werde vom Gutachter als Beleg für den anhaltenden Wahn herangezogen, was unbegründet sei und das Gutachten nichtig mache, da seine Qualifikation ausser Frage stehe. Dem ist nicht zu folgen. Dr. med. C. hat beispielhaft auch mit anderen Äusserungen des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise dessen Wahnwahrnehmungen dargestellt (VB 158 S. 20 f.).