Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für bewusstes Vortäuschen oder Simulation einer psychischen Störung, des sekundären Krankheitsgewinns oder einer Aggravation vor. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer neige zur Dissimulation (VB 158 S. 23). In der angestammten Tätigkeit sei er vollständig arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit (u.a. ohne Eigenverantwortung in einem kleinen Team, wertschätzender Umgang, reizarmes Arbeitsklima, ohne Kundenkontakte und Zeitdruck) bestehe eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit -4-