2. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde vom 12. Oktober 2021 unter anderem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Dabei verweist er auf den "Sachverhalt IK20", der sich gemäss dem Beilagen- und Beweismittelverzeichnis auf eine Unterhaltsstreitigkeit bezieht. Anfechtungsobjekt (zum Begriff: BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4) des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung vom 13. September 2021, die den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat. Demnach sind im Folgenden diese Leistungen zu beurteilen.