VBE.2020.262 vom 9. September 2020 teilweise gut und hielt die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen an. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine erneute psychiatrische Begutachtung. Nach Erstattung des Gutachtens von Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Q., vom 21. Juni 2021, der Vorlage des Gutachtens an den RAD und der Durchführung des Vorbescheidverfahrens anerkannte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. September 2021 (wiederum) ab dem 1. Juli 2016 einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente.