1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Dezember 2015 unter Hinweis auf ein Burnout bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen der darauffolgenden Abklärungen liess ihn die Beschwerdegegnerin unter anderem begutachten. Gestützt auf das am 25. September 2017 erstattete psychiatrische Gutachten und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2020 ab dem 1. Juli 2016 eine halbe IV-Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Mai 2020 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil