8. Nach dem Dargelegten ist die rentenaufhebende Verfügung vom 6. September 2021 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. - 15 - 9. 9.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.