7.1. Nach ständiger Rechtsprechung dauert der mit der revisions- bzw. wiedererwägungsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente der Invalidenversicherung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des Sachverhalts – unter Vorbehalt einer hier nicht ersichtlichen Provozierung eines möglichst frühen Verfügungszeitpunkts – auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (vgl. BGE 129 V 370 E. 3.2 S. 372 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom 23. November 2021 E. 3 mit Hinweisen).