7. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 hob die Beschwerdegegnerin die bis anhin gewährte ganze Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. VB 317 S. 1). Das hiesige Versicherungsgericht hob diese Verfügung mit Urteil VBE.2018.89 vom 2. Oktober 2018 auf, da sich der medizinische Sachverhalt als unvollständig abgeklärt erwies. Infolgedessen wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. VB 325 S. 12 f.). Mit Verfügung vom 6. September 2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin sodann die Aufhebung der Rente per 31. Januar 2018 (vgl. VB 402 S. 1).