vgl. VB 395.1 S. 11, VB 395.3 S. 20), anders als bei einem Teilzeitpensum, kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.4 mit Hinweisen). In Würdigung sowohl der lohnsteigernden als auch der lohnsenkenden Faktoren rechtfertigt sich mithin auch unter den erwähnten Gesichtspunkten kein Abzug vom Tabellenlohn. Aber selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers bei einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 70 % in einer Verweistätigkeit ein Abzug von (maximal) 10 % gewährt würde, würde kein Rentenanspruch resultieren (vgl. E. 6.5. nachfolgend). Folglich bleibt es bei einem relevanten Invalideneinkommen von Fr. 47'436.70.