leichter bis (selten) leichter Gewichte als zumutbar erachtet werden (vgl. VB 395.3 S. 19). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass auf dem (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss gefestigter Rechtsprechung selbst für Personen mit einer solchen Beeinträchtigung, welche nur noch leichte Arbeit verrichten können, genügend Betätigungsmöglichkeiten bestehen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist in jedem konkreten Einzelfall aufgrund der medizinischen Vorgaben festzustellen und gestützt hierauf die massgebende LSE-Tabelle heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 30. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen).