Den durch die Wirbelsäulenproblematik bedingten gesundheitlichen Einschränkungen wurde bereits mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und mit der entsprechenden Definition des Zumutbarkeitsprofils sowie bei der Festsetzung des Invalideneinkommens gestützt auf den LSE-Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen, weshalb diese nicht zusätzlich in die Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis; vgl. zudem Urteile des Bundesgerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.5;