6.4.2. Vorab ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 8 f.) das von den H.-Gutachterinnen definierte Belastungsprofil (vgl. VB 395.1 S. 9, VB 395.3 S. 19) nicht derart eng gefasst ist, dass von einer allgemeinen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer Verweistätigkeit auf dem (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen wäre (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.3 mit Hinweisen).