6.3. 6.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Hat sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2020 vom 4. November 2020 E. 5.1 mit Hinweis; vgl. zudem zur Anwendung der LSE-Tabellenlöhne das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 9.2).