5.4. Zusammenfassend sprechen somit keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit und Vollständigkeit des bidisziplinären Gutachtens der H. vom 3. März 2021, weshalb keine begründeten Zweifel bezüglich der gutachterlichen Einschätzungen angezeigt sind (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1; vgl. E. 4.2. hiervor). Es ist mithin auf die darin dem Beschwerdeführer insgesamt bescheinigte Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit abzustellen.