In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand (der versicherten Person) zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Folglich ist es nicht Aufgabe der Mediziner, sich bei einer Arbeitsfähigkeitseinschätzung auf die "bundesgerichtliche Rechtsprechung" abzustützen.