des Beschwerdeführers lässt sich diesen Ausführungen entnehmen, dass die rheumatologische Gutachterin sowohl die Wirbelsäulenproblematik als auch die funktionelle Einarmigkeit in ihre Beurteilung einbezog und insgesamt, d.h. auch in Berücksichtigung der Einschränkung von 20 % aufgrund der Wirbelsäulenproblematik, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit – bei entsprechend definiertem Belastungsprofil – auf 70 % festlegte. Dass diese gesamthaft 30%ige Einschränkung der Ar- beits- bzw. Leistungsfähigkeit auch die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Wirbelsäulenproblematik (mit-)erfasst, ergibt sich