Entscheidend ist, dass die rheumatologische Gutachterin von den "aktenanamnestisch angegebenen Beschwerden am linken Arm" (vgl. VB 395.3 S. 15) Kenntnis hatte und an Schulter, Ellbogen und Hand links ebenfalls eine klinische Untersuchung vornahm (vgl. VB 395.3 S. 7 f.). Sie erachtete es – bei aktuell fehlendem objektivem Korrelat für die Armbeschwerden links und mangels aktiver entzündlicher Veränderungen in der linken Hand gemäss einer Szintigraphie vom 31. Mai 2019 – als plausibel, dass durch den fast alleinigen Gebrauch der linken Hand im Alltag "eine Überlastungssituation mit Schmerz entsteh[e]", weswegen der Beschwerdeführer "auch keine mittelschweren oder schweren Lasten links