5.3.2. Es ist letztlich unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung die Beschwerden am linken Arm angegeben hatte oder nicht. Entscheidend ist, dass die rheumatologische Gutachterin von den "aktenanamnestisch angegebenen Beschwerden am linken Arm" (vgl. VB 395.3 S. 15) Kenntnis hatte und an Schulter, Ellbogen und Hand links ebenfalls eine klinische Untersuchung vornahm (vgl. VB 395.3 S. 7 f.).