Letztere habe sie falsch ermittelt, habe sie doch verkannt, dass die Diagnose einer Spondyloarthritis nicht sicher, sondern bloss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden müsse. Der RAD habe mit Stellungnahme vom 21. Februar 2020 eine Spondarthropathie zumindest für wahrscheinlich gehalten, was die Gutachterin nicht beachtet habe. Ausserdem habe er – entgegen der Darstellung im rheumatologischen Teilgutachten – die Beschwerden an seinem linken Arm im Rahmen der Begutachtung erwähnt. Insgesamt sei er in einer Verweistätigkeit in rheumatologischer Hinsicht (höchstens) zu 40 % arbeitsfähig (vgl. Beschwerde, S. 6 ff.).