5.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die rheumatologische Gutachterin habe seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit "insgesamt", im Ergebnis jedoch ausschliesslich mit Bezug auf seine funktionale Einarmigkeit, auf 70 % geschätzt und dabei die reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 % im Zusammenhang mit der Wirbelsäulenproblematik "schlicht und einfach vergessen". Letztere habe sie falsch ermittelt, habe sie doch verkannt, dass die Diagnose einer Spondyloarthritis nicht sicher, sondern bloss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden müsse.