zungen der behandelnden Psychiaterin; sie setzte sich damit auseinander, teilte diese jedoch nicht. Vielmehr diagnostizierte sie – nachvollziehbar begründet (vgl. VB 395.4 S. 6 ff.) – eine remittierte depressive Episode (ICD- 10 F32.4) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und hielt – ebenfalls schlüssig – fest, dass die behandelnde Psychiaterin die somatischen und psychischen Symptome miteinander vermische (vgl. VB 395.4 S. 10). Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin vom 24. September 2021 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2) enthält keine weiteren Aspekte, welche nicht bereits bekannt und entsprechend gutachterlich gewürdigt worden wären.