Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass die begutachtende Psychiaterin in ihrer Teilexpertise die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hätte, sind nicht erkennbar.