5.2. Der Beschwerdeführer erachtet das psychiatrische Teilgutachten vom 22. Januar 2021 als nicht beweiskräftig. So habe die psychiatrische Untersuchung gemäss Teilgutachten – unter zusätzlich zeitaufwändiger Mitwirkung eines Dolmetschers – lediglich fünfzig Minuten, gemäss eigener Erinnerung sogar nur ca. dreissig Minuten gedauert, was viel zu kurz sei, "um anschliessend ein seriöses Gutachten erstellen zu können". Ausserdem habe die Gutachterin – wie von der behandelnden Psychiaterin aufgezeigt – die Wechselwirkungen zwischen psychischen und somatischen Beschwerden überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.).