5. 5.1. Das bidisziplinäre Gutachten der H. vom 3. März 2021 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 395.2), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. VB 395.3 S. 2 ff., VB 395.4 S. 2 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. VB 395.3 S. 5 ff., VB 395.4 S. 4 ff.) und die Gutachter begründeten die -6-