2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. November 2021 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme. -4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. September 2021 zu Recht ihre Verfügung vom 12. Juli 2016 wiedererwägungsweise aufgehoben und festgestellt hat, dass die Rente "per 31.01.2018 aufgehoben bleib[e]" (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 402).