"1. Die angefochtene Verfügung vom 6. September 2021 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung vom 12. Juli 2016 sei nicht aufzuheben. 3. Die Rente sei ab dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung gemäss Verfügung vom 19. Dezember 2017 weiterhin auszurichten und entsprechend nachzuzahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.