res Vorbescheids und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.89 vom 2. Oktober 2018 teilweise gut, hob die Verfügung vom 19. Dezember 2017 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.