Mit Beschluss VBE.2016.558 vom 15. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Abänderung der Verfügung dahingehend in Aussicht gestellt, dass er ab dem 1. Januar 2008 bis auf weiteres keinen Rentenanspruch habe, und ihm Frist zur Stellungnahme oder zum Rückzug der Beschwerde eingeräumt. Daraufhin zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, weshalb das Verfahren mit Beschluss VBE.2016.558 vom 29. März 2017 als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben wurde.