Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. F., Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, Q., ein (zusätzliches) rheumatologisches Gutachten ein, welches am 1. Juni 2015 erstattet wurde. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. März 2005 bis zum 31. Dezember 2007 eine halbe Rente, ab dem 1. April 2015 eine Viertelsrente und ab dem 1. Juli 2015 eine ganze Rente zu. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim hiesigen Versicherungsgericht erneut Beschwerde. Mit Beschluss VBE.2016.558