1.2. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen und holte bei der E. ein bidisziplinäres (orthopädisch-psychiatri- sches) Gutachten ein, welches am 25. November 2013 erstattet wurde. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. F., Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, Q., ein (zusätzliches) rheumatologisches Gutachten ein, welches am 1. Juni 2015 erstattet wurde.