1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. September 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2021 einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)