5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. September 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die weiteren Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG prüft und neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung im relevanten Zeitraum entscheidet. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).