4. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei sogleich über eine Sanktionierung oder Nicht-Sanktionierung mit Einstelltagen wegen der Umstände der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses bei der B. zu urteilen (vgl. Beschwerde S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin darüber nicht mit angefochtenem Einspracheentscheid entschieden hat. Damit fehlt es an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist.