3.3. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach zu Unrecht das Vorliegen eines anrechenbaren Arbeitsausfalls für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2021 verneint. Aufgrund dessen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die weiteren Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG prüft und neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für diesen Zeitraum entscheidet. -6- Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin einzugehen (vgl. Beschwerde S. 7 ff.).