3.2. Gemäss Aufhebungsvereinbarung vom 3. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 95'579.80 gewährt (vgl. VB 311). Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung im Sinne von Art. 10a AVIV, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung im Sinne von Art. 339b Abs. 1 OR hatte. Weiter übersteigt die Abfindung den Höchstbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 AVIG von Fr. 148‘200.00 nicht, was zur uneingeschränkten Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls führt (vgl. E. 2.1. hiervor).