Das Arbeitsverhältnis endete damit – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – nicht erst am 31. August 2021, sondern bereits am 31. Januar 2021. Dass für den Zeitraum der Freistellung (1. November 2020 bis 31. Januar 2021 [vgl. VB 316]) kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, ist unbestritten, hat der Beschwerdeführer sich doch erst nach Ablauf der besagten "Kündigungsfrist" per 1. Februar 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet (vgl. VB 306). Indes ist zu prüfen, ob die Abgangsentschädigung als freiwillige Leistung des Arbeitgebers zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.2. hiervor).