Mit Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten, die gemäss Aufhebungsvereinbarung vom 3. Juni 2020 bzw. 17./19. August 2020 am 31. Januar 2021 endete, endete auch das Anstellungsverhältnis. Die gemäss Sozialplan vom 15. Februar 2018 mögliche Verlängerung der Kündigungsfrist ist aufgrund des Gesagten vorliegend nicht anzurechnen, und es ist auch nicht von einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen auszugehen. Das Arbeitsverhältnis endete damit – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – nicht erst am 31. August 2021, sondern bereits am 31. Januar 2021.